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Gewerbe An-/Abmel­dung

Wer in Waiblingen einen stehenden Gewerbebetrieb beginnt, den Standort wechselt oder den Betrieb aufgibt, muss dies bei der Stadtverwaltung anzeigen. Egal ob Sie ein Unternehmen neu gründen, die Rechtsform ändern oder den Betrieb einstellen – die Gewerbemeldung können Sie bequem online, schriftlich per E-Mail oder auch persönlich bei uns vor Ort erledigen.

Online erledigen

  • Bezahlung: Die Gebühr (wird im Onlineformular gleich zu Beginn angegeben) kann direkt via PayPal beglichen werden.

  • Vorteil: Schnellste Übermittlung an die Behörde ohne Postweg.

  • Ergebnis: Sie erhalten den Gewerbeschein nach der Bearbeitung per Post.

  • Verfahren: Download und Ausfüllen des Formulars "GewA1".

  • Formular als E-Mail-Anhang an ordnungswesen@waiblingen.de senden.

  • Ergebnis: Zusendung von Gewerbeschein und Rechnung auf dem Postweg.

  • Bezahlung: Die Gebühr (wird im Onlineantrag gleich zu Beginn angegeben) kann direkt via PayPal beglichen werden.

  • Frist: Die Abmeldung muss zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung erfolgen.

  • Ergebnis: Sie erhalten die Empfangsbescheinigung innerhalb von 3 Tagen

  • Verfahren: Download des Formulars "Gewerbeabmeldung".

  • Versand: Als E-Mail-Anhang an ordnungswesen@waiblingen.de senden.

  • Wichtig: Auch bei einer Rechtsformänderung ist zuerst eine Abmeldung der alten Form zwingend erforderlich.

  • Ergebnis: Zusendung der Bestätigung und Gebührenrechnung per Post.

Termin vor Ort

Gewerbe An-/Abmeldung

Vereinbaren Sie gerne einen Termin per E-Mail für die Fragen rund um die Gewerbe An-/Abmeldung.

Die Terminvereinbarung erfolgt per E-Mail.

Alles wichtige rund um Gewerbe An-und Abmeldung

  • Gesetzlich ist die Anmeldung zum Startdatum vorgeschrieben. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • einen Betrieb neu errichten,

  • eine Zweigniederlassung neu errichten,

  • eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,

  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,

  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,

  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (ab 1. November 2025 ist eine Abmeldung des Betriebs bei der bisher zuständigen Behörde nicht mehr erforderlich).

  • Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.

  • Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

  • Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)

  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)

  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung).

  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort

  • Bei schriftlicher oder elektronischer An-/Abmeldung: innerhalb von drei Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

  • Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

  • Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.